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»1. § 84 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BRAGO findet auch auf eine Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO nach Rücknahme der öffentlichen Klage durch die Staatsanwaltschaft Anwendung. 2. Im Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung nach § 84 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BRAGO erhält der Rechtsanwalt die Gebühren des § 83 Abs. 1 BRAGO angesichts der aus § 84 Abs. 2 S. 1 BRAGO abzuleitenden gesetzlichen Vermutung bereits dann, wenn sein Beitrag als solcher objektiv geeignet ist, das Verfahren in formeller und/oder materiellrechtlicher Hinsicht im Hinblick auf eine Einstellung oder sonstige Erledigung zu fördern.«
JurBüro 1999, 131 NStZ-RR 1999, 192 StV 2000, 92 ZfS 1999, 320 [...]
Der Versicherer ist mangels eines subjektiv vorwerfbaren grob fahrlässigen Verhaltens des Versicherungsnehmers nicht leistungsfrei, wenn dieser beim gleichzeitigen Entladen seines und des Personenwagens seiner Begleiterin in der Tiefgarage eines großen Mietshauses versehentlich den Fahrzeugschlüssel auf dem Kofferraum seines Fahrzeugs stecken läßt und es damit von einem in die Tiefgarage eingedrungenen Täter entwendet wird.
MDR 1999, 1135 OLGReport-Düsseldorf 1999, 239 SP 1999, 281 ZfS 1999, 156 r+s 1999, 229 [...]